Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Titel: Knappschaftliche Besonderheiten
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
(1) 1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
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vom
sechsten bis zum zehnten Jahr | 0,125 |
vom elften bis zum
zwanzigsten Jahr | 0,25 |
für jedes weitere
Jahr | 0,375 |
zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102