SGB VI § 79
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Titel: Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79 Grundsatz
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102