SGB VI § 76f

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

Dritter Titel: Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit [1]

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 76f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 706) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.