Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
Dritter Titel: Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung [1] [2]
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 76e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2458) mit Wirkung v. 13. 12. 2011.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 7 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 76e Abs. 1 mit Wirkung v. die Wörter „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.