Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Vierter Titel: Wartezeiterfüllung
§ 50 Wartezeiten [1]
(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Regelaltersrente,
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Rente wegen Todes.
2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Altersrente für langjährig Versicherte und
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 50 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.