SGB VI § 40
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute [1]
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
das 62. Lebensjahr vollendet und
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .