SGB VI § 40

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute [1]

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. das 62. Lebensjahr vollendet und

  2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .