SGB VI § 37
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen [1]
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Fundstelle(n):
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  CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .