SGB VI § 307h

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 307h Evaluierung [1]

Bis zum wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 307h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .