SGB VI § 301

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur Teilhabe

§ 301 Leistungen zur Teilhabe [1] [2]

(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet wird.

(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 301 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. und i. d. F. v. (BGBl I S. 154) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 20 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 301 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt.