SGB VI § 295
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 295 Höhe der Leistung [1]
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 295 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2016) mit Wirkung v. .