Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet [1] [2]
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 287e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 40 i. V. mit Art. 12 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl I S.
2575) wird § 287e mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„§ 287e
Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr
2026
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des
Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213
Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr
2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem
Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird.“