SGB VI § 286f

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Dritter Titel: Verfahren

§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung [1]

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 286f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. 18. 5. 2017.