Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Dritter Titel: Verfahren
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte [1]
1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 284 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.