SGB VI § 280
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Zweiter Titel: Beiträge
§ 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.
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CAAAB-27102