Zweites Kapitel: Leistungen
Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt: Umfang der Leistungen
Vierter Titel: Ergänzende Leistungen
§ 28 Ergänzende Leistungen [1]
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .