SGB VI § 279g

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten [1]

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 279g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.