Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Zweiter Titel: Beiträge
§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte [1]
1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228a gilt nicht.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 36 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 279b mit Wirkung v. aufgehoben.