SGB VI § 276c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 276c (weggefallen) [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 276c weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

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