Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung [1]
§ 271 Höhe der Rente
1Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem geltenden Reichsversicherungsgesetzen
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. 2Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.