SGB VI § 270b
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung [1]
§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.