SGB VI § 268
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Siebter Unterabschnitt: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich [1]
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 818) mit Wirkung v. 30. 3. 2005.