SGB VI § 246

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten [1]

1Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom und für Angestellte in der Zeit vom bis zum Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. 2Bei Beginn einer Rente vor dem gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 246 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.