SGB VI § 243b
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 243b Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 
- Altersrente für Frauen. 
Fundstelle(n):
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  CAAAB-27102