SGB VI § 242

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 242 Rente für Bergleute [1]

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) 1Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

  2. die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    aa)

    für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    bb)

    für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    cc)

    die vor dem verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 242 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .