SGB VI § 237a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 237a Altersrente für Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. vor dem geboren sind,

  2. das 60. Lebensjahr vollendet,

  3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und

  4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

  1. bis zum geboren sind und

    1. am arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder

    2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem beendet worden ist,

  2. bis zum geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben:


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Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Jahr
Monat
Jahr
Monat
vor 1941
0
60
0
60
0
1941
Januar-April
Mai-August
September-Dezember
1
2
3
60
60
60
1
2
3
60
60
60
0
0
0
1942
Januar-April
Mai-August
September-Dezember
4
5
6
60
60
60
4
5
6
60
60
60
0
0
0
1943
Januar-April
Mai-August
September-Dezember
7
8
9
60
60
60
7
8
9
60
60
60
0
0
0
1944
Januar-April
Mai
10
11
60
60
10
11
60
60
0
0

2Einer vor dem abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102