Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 237a Altersrente für Frauen
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
vor dem geboren sind,
das 60. Lebensjahr vollendet,
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.
(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
bis zum geboren sind und
am arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem beendet worden ist,
bis zum geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
vor dem geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
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Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter
| vorzeitige
Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 Januar-April Mai-August September-Dezember | 1 2 3 | 60 60 60 | 1 2 3 | 60 60 60 | 0 0 0 |
1942 Januar-April Mai-August September-Dezember | 4 5 6 | 60 60 60 | 4 5 6 | 60 60 60 | 0 0 0 |
1943 Januar-April Mai-August September-Dezember | 7 8 9 | 60 60 60 | 7 8 9 | 60 60 60 | 0 0 0 |
1944 Januar-April Mai | 10 11 | 60 60 | 10 11 | 60 60 | 0 0 |
2Einer vor dem abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102