SGB VI § 234a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Dritter Unterabschnitt: Teilhabe [1]

§ 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug [2]

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am geltenden Fassung anzuwenden.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§ 234) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2954) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: Früherer § 235 zu neuem § 234a geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.