SGB VI § 234

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Dritter Unterabschnitt: Teilhabe [1]

§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe [2]

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am geltenden Fassung anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§ 234) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2954) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 234 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2954) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.