SGB VI § 215
Viertes Kapitel: Finanzierung
Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
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CAAAB-27102