SGB VI § 212
Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Fünfter Titel: Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 212 Beitragsüberwachung [1]
1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 212 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.