Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Vierter Titel: Nachzahlung
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
versicherungspflichtig oder
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
die Beitragsbemessungsgrenze und
der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102