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SGB VI § 192b

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen [1]

(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 , § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 192b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 423) mit Wirkung v. .