Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst [1]
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 192 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.