SGB VI § 171
Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast
§ 171 Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
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CAAAB-27102