SGB VI § 169

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast

§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,

  2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,

  3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,

  4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102