SGB VI § 169
Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast
§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Die Beiträge werden getragen
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
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CAAAB-27102