SGB VI § 151c
Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit [1]
Zweiter Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit [2]
§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung [3]
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102