SGB VI § 124

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Fünfter Unterabschnitt: Berechnungsgrundsätze [1]

§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Früherer Vierter Unterabschnitt zu neuem Fünften Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.