SGB VI § 122

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Fünfter Unterabschnitt: Berechnungsgrundsätze [1]

§ 122 Berechnung von Zeiten

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) 1Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. 2Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Früherer Vierter Unterabschnitt zu neuem Fünften Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.