SGB VI § 120g

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]

§ 120g Externe Teilung [2]

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 120g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.