SGB VI § 120e

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Dritter Unterabschnitt Rentensplitting [1]

§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern [2]

1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner

(2) (weggefallen)

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 120e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.