SGB VI § 117
Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 117 Abschluss
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102