SGB VI § 117

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 117 Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102