Zweites Kapitel: Leistungen
Fünfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 114 Besonderheiten [1]
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, werden zusätzlich ermittelt aus
- Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, 
- dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und 
- Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplittung, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. 
2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, wird zusätzlich aus
- beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und 
- Berücksichtigungszeiten im Inland 
ermittelt.
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  CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 114 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3484) mit Wirkung v. 1. 10. 2013.