Zweites Kapitel: Leistungen
Fünfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 114 Besonderheiten [1]
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, werden zusätzlich ermittelt aus
Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplittung, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, wird zusätzlich aus
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 114 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3484) mit Wirkung v. 1. 10. 2013.