HwO Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen
Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen [1] [2]
  1. In der Handwerksrolle sind folgende Daten zu speichern:

    1. bei natürlichen Personen

      1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;

      2. die Firma, wenn der selbständige Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht, die Internetpräsenz des Handwerksbetriebes sowie dessen Etablissementbezeichnung;

      3. Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;

      4. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;

      5. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der selbständige Handwerker die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen befugt ist; hat der selbständige Handwerker die zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde, einzutragen;

      6. der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

    2. bei juristischen Personen

      1. die Firma oder der Name der juristischen Person, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;

      2. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetzoder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;

      3. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;

      4. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

      5. der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

      6. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

    3. bei Personengesellschaften

      1. bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, deren Internetpräsenz und Firmierung sowie der Ort und die Straße der gewerblichen Niederlassung;

      2. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

      3. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

      4. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;

      5. der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;

    4. bei handwerklichen Nebenbetrieben

      1. Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebs in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und c;

      2. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;

      3. Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb verbunden ist;

      4. Bezeichnung oder Firma, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Nebenbetriebs;

      5. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetzoder Mobilfunktelefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

      6. der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

  2. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben.

  3. In der Lehrlingsrolle sind folgende personenbezogene Daten zu speichern:

    1. bei den Ausbildenden,

      1. die in der Handwerksrolle eingetragen sind:
        die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit sie für die Zwecke der Führung der Lehrlingsrolle erforderlich sind;

      2. die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind:
        die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a entsprechenden Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle und die Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforderlich sind;

    2. bei den Ausbildern:
      Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten und Art der fachlichen Eignung;

    3. bei den Auszubildenden

      1. beim Lehrling:
        Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, Anschrift des Lehrlings und dessen elektronische Kontaktdaten;

      2. bei gesetzlichen Vertretern:
        Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter;

    4. beim Ausbildungsverhältnis:
      Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, ausbildungsintegrierendes duales Studium, Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

  4. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.

  5. Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu nutzen:

    1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten – beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer;

    2. das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen besteht;

    3. die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;

    4. der Zeitpunkt der Bestellung.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Anlage D i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 18 Nr. 2 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird die Anlage D mit Wirkung von dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.  bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.  cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.  dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort „des Betriebsinhabers“ die Wörter „, insbesondere die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“ eingefügt.  bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Anschrift des Lehrlings“ die Wörter „die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz“ eingefügt.