Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 99 Wählbarkeit von Gesellenmitgliedern [1]
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie
am Wahltag volljährig sind,
eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluss hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 99 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.