HwO § 94
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 94 Stellung der Mitglieder
1Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2§ 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.
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IAAAB-27045