Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Zweiter Abschnitt: Innungsverbände
§ 85 Bundesinnungsverband [1]
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .