Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 76 Auflösung der Innung
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
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IAAAB-27045