HwO § 71a
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 71a Wahlrecht Arbeitsloser
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
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IAAAB-27045