HwO § 71
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 71 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
volljährig ist,
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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IAAAB-27045