HwO § 64
Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 64 Kein Stimmrecht in eigener Sache
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
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IAAAB-27045