HwO § 63

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 63 Stimmrecht

1Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. 2Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

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IAAAB-27045